Gewaltschutz
Kommt es zur Gewalt in der Familie, sieht das Gewaltschutzgesetz zahlreiche Möglichkeiten vor, sich vor dieser zu schützen. Zum Beispiel kann im Wege einer einstweiligen Anordnung eine Regelung über die Wohnungszuweisung erfolgen. Dem gewalttätigen Partner kann unter anderem untersagt werden, die Wohnung bzw. das Grundstück des anderen Partners zu betreten oder sich diesem auf bestimmte Entfernung zu nähren.
Ein entsprechender Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird beim zuständigen Familiengericht eingereicht. Die Entscheidung durch das Gericht erfolgt in einer sehr kurzen Zeit und ist für den gewalttätigen Partner zunächst sofort bindend.