Scheidung
Steht eine Scheidung bevor, kann ein rechtzeitiges Beratungsgespräch späteren Überraschungen vorbeugen. Der deutsche Gesetzgeber sieht vor, dass die Ehe nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden kann. Eine der Parteien des Scheidungsverfahrens muss anwaltlich vertreten werden. Unter anderem kann die Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Dabei kann die bereits verstrichene Zeit des Getrenntlebens eine Rolle spielen.
Leben die Ehegatten seit einem Jahr getrennt und beantragen beide Ehegatten die Scheidung oder stimmt der Antragsgegner der Scheidung zu, so wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist.
Leben die Ehegatten seit drei Jahren getrennt, so wird ohne weitere Voraussetzungen unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist.
Wichtig ist zu wissen, dass das Trennungsjahr unter bestimmten Voraussetzungen auch in einer gemeinsamen Wohnung/Haus gelebt werden kann. Der Auszug eines der Ehegatten aus der gemeinsamen Wohnung/Haus wird für das Trennungsjahr nicht zwingend vorausgesetzt.
In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass bei Scheidungsverfahren ein Streit über den Zeitpunkt der Trennung geführt wird. Dieses kann zu Verfahrensverzögerungen oder sogar dem Ablehnen des Scheidungsantrages führen. Aus diesem Grund besprechen wir bereits in der Erstberatung zum Scheidungsverfahren die Voraussetzungen einer Trennung im Sinne des Familienrechts und der damit zusammenhängenden Beweislast.