Kindesunterhalt
Die Höhe des Unterhaltsanspruchs der minderjährigen Kinder richtet sich nach dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und dem Alter des Kindes. Dieser Unterhalt kann grundsätzlich nicht für die Vergangenheit verlangt werden.
Der Kindesunterhalt muss nicht mit der Volljährigkeit (Erreichen des 18. Lebensjahres) des Kindes auslaufen. Auch volljährige Kinder können beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen unterhaltsberechtigt sein. Die Unterhaltspflicht der Eltern kann grundsätzlich bis zum Abschluss der ersten Ausbildung durch das Kind bestehen.
Unterhaltsrechtliche Leitlinien des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts können bereits für viele Fragen zum Kindesunterhalt für Kinder mit Hauptwohnsitz in Schleswig-Holstein eine Antwort liefern. Dort sind neben dem relevanten Einkommen auch die Zahlbeträge unter Berücksichtigung des Selbstbehalts und des jeweils aktuellen Kindergeldes zu finden. Auch ist dort die Düsseldorfer Tabelle abgebildet, welche zwar vom Oberlandesgericht Düsseldorf erstellt wird, jedoch bundesweit gilt.