Trennungsunterhalt


Der Anspruch auf Trennungsunterhalt setzt zunächst voraus, dass die Ehe noch besteht und die Ehegatten in Trennung von "Tisch und Bett" Leben.

Die Unterhaltshöhe muss für jeden Einzelfall ermittelt werden. Der Unterhaltsbedarf umfasst den Elementarunterhalt, Altersvorsorgeunterhalt, Krankenversicherung und den ausbildungsbedingten Mehrbedarf. Ein Unterhaltsanspruch setzt aber immer voraus, dass der Unterhaltspflichtige leistungsfähig ist. Dabei sind die Grenzen des Selbstbehalts zu beachten.

Der Trennungsunterhalt ist befristet bis zur rechtskräftigen Scheidung der Ehe. Ist die Scheidung rechtskräftig erfolgt, kann beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der nacheheliche Unterhalt geltend gemacht werden.